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Newsletter August 2026

Vernehmlassungen

Der Verbandsvorstand hat an seiner Sitzung vom 20. August 2026 zu diesen Vorlagen Stellung genommen:

Alle Vorlagen können auch nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist unter diesem Link eingesehen werden.

 

Neuaufnahme von Mitgliedern

Der Vorstand hat an seiner letzten Sitzung diese Kollegen neu in unseren Verband aufgenommen:

  • Andreas Brandt, Gemeindeschreiber in Densbüren
  • Diana Heiniger, Gemeindeschreiberin-Stellvertreterin in Birmenstorf
  • Yanick Hofer, Gemeindeschreiberin-Stellvertreter in Mühlau
  • Dobre Ugrenov, Gemeindeschreiber in Siglistorf
  • Albina Veliu, Gemeindeschreiberin-Stellvertreterin in Mülligen
  • Zara Zumsteg, Gemeindeschreiberin-Stellvertreterin in Herznach-Ueken

Der Vorstand heisst die neuen Verbandsmitglieder herzlich willkommen und freut sich auf eine aktive Teilnahme am Verbandsgeschehen.

Mitgliedermutationen bitte melden

Bitte meldet Stellenwechsel, Pensionierungen, Änderungen bei den Personalien usw. an unseren Kollegen Stephan Kopp, Gemeindeschreiber in Biberstein. Für die Meldungen steht das Online-Formular auf unserer Website zur Verfügung.

 

Littering: Gesetzesänderung per 1. August 2026

Die Oberstaatsanwaltschaft hat darauf aufmerksam gemacht, dass am 1. August 2026 eine Änderung der eidgenössischen Ordnungsbussenverordnung (OBG; SR 314.11, Bussenliste 2, USG Ziff. 9003) in Kraft getreten ist. Diese Bundesregelung ist abschliessend. Somit wird die kantonale Bestimmung in der Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (OBVV), Anhang I (Widerhandlungen gegen das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern; EG UWR), obsolet, welche eine Busse bis 300 Franken vorsah (Verletzung des Litteringsverbots).

Gemäss Bundesregelung wird das "Wegwerfen oder Liegenlassen von kleinen Mengen von Siedlungsabfällen ausserhalb der vorgesehenen Sammlungen (sogenanntes "Littering") und Entsorgen von grösseren Mengen von Siedlungsabfällen ausserhalb der vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen" neu wie folgt mit Ordnungsbusse bestraft:

  1. Einzelner Kleinabfall wie ein Zigarettenstummel, eine Verpackung, eine Dose, eine Flasche, ein Kaugummi oder eine Zeitung (Art. 61 Abs. 4 und Art. 31b Abs. 7 USG): 80 Franken
  2. Mehrere Kleinabfälle wie Zigarettenstummel, Verpackungen, Dosen, Flaschen, Kaugummi oder Zeitungen, ab zwei Stück bis zu einem Volumen von weniger als 17 Litern (Art. 61 Abs. 4 und Art. 31b Abs. 7 USG): 100 Franken
  3. Siedlungsabfälle mit einer Gesamtmenge von 17 Litern oder mehr bis zu einem Volumen von 35 Litern (Art. 61 Abs. 1 Bst. i und Art. 31b Abs. 3 USG): 150 Franken
  4. Siedlungsabfälle mit einer Gesamtmenge von mehr als 35 Litern bis zu einem Volumen von 110 Litern (Art. 61 Abs. 1 Bst. i und Art. 31b Abs. 3 USG): 250 Franken

 

Seminare für Gemeindeschreiber:innen: Bilde dich weiter

Diese Seminare stehen derzeit auf der Website der ipm - Institut für Public Management zur Auswahl: